Ehlert Logo

9. Januar 2023

Mehrweg-Verpackungsgesetz: Was kommt auf Sie zu?

Wer muss die Mehrwegpflicht einhalten? Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich vor allen Dingen an sogenannte „Letztvertreiber“ von […]

Wer muss die Mehrwegpflicht einhalten?

Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich vor allen Dingen an sogenannte „Letztvertreiber“ von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik. Darunter fallen beispielsweise Restaurants, Bistros, Cafés, Kantinen, Tankstellen und Cateringfirmen. Kurzum: alle, die mit Speisen und Getränken befüllte To-go- oder Take-away-Behältnisse an Verbraucher verkaufen.

Gibt es eine Sonderregelung für kleine Betriebe?

Ja, die gibt es. In § 34 VerpackG ist eine Ausnahme für kleine Unternehmen wie Imbisse oder Kioske geregelt. Sie greift, wenn die Firma nicht mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt und die Verkaufsfläche nicht größer als 80 m² ist. Diese Betriebe werden von der Mehrwegangebotspflicht dahingehend ausgenommen, als dass sie ihren Kunden keine Mehrwegalternativen anbieten müssen. Stattdessen müssen sie den Verbrauchern bzw. Gästen die Möglichkeit einräumen, nicht verzehrte Speisen und Getränke in vom Kunden mitgebrachte Mehrwegbehälter zu füllen. Wichtig ist auch hier, dass die kleinen Betriebe deutlich auf diese Option hinweisen.

Achtung: Handelt es sich bei den Unternehmen um Franchise-Betriebe oder Ketten, können sie sich nicht auf die Ausnahme berufen. Zwar mag deren Verkaufsfläche unter 80 m² liegen, aber im gesamten Unternehmen arbeiten in der Regel mehr als 5 Beschäftigte.

Gilt die Mehrwegangebotspflicht auch bei Lieferung / für Lieferdienste?

Bei Delivery Services greift das neue Verpackungsgesetz für Mehrweg-Produkte nicht unmittelbar: Lieferdienste arbeiten eng mit Restaurants zusammen und sind meist auf ein breit aufgestelltes Mehrwegangebot angewiesen. Lieferdienste agieren hier die Dienstleister für die Gastronomen, deren Speisen und Getränke sie den Kunden bringen. Zubereitete Lebensmittel werden den Verbrauchern auf der Website des Lieferdienstes angeboten. Das umfasst auch die Verpackungen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Mehrweg-Verpackungsgesetzes müssen Lieferdienste ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls ausdrücklich auf Mehrwegoptionen hinweisen und diese anbieten. Andernfalls drohen empfindliche Strafen.

Ob Verbraucher nun ihre Speisen vor Ort abholen oder sich nach Hause liefern lassen: Einen Unterschied wird es hier nicht geben. In allen Fällen müssen sie die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr und -becher als Verpackungsoption auszuwählen.

Wie müssen die Preise für Mehrweg-Produkte gestaltet sein?

Grundsätzlich müssen die Preise so gestaltet sein, dass die Mehrwegalternative nicht teurer sein darf als die Einwegoption. Außerdem darf sie nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Das Mehrweg-Verpackungsgesetz stellt also sicher, dass Ein- und Mehrwegverpackungsvariante auf einer Stufe stehen und die Entscheidung letzten Endes beim Verbraucher liegt.

Sicher und hygienisch verpackt

Für welche Verpackungsprodukte gilt das neue Mehrweggesetz?

Das ursprüngliche Verpackungsgesetz trat bereits am 1. Januar 2019 in Kraft. Hinzu kommt jetzt mit Beginn des Jahres 2023 die Regelung für die Gastronomie.

Diese gilt in erster Linie für Plastikverpackungen. Papier und Kartons sind davon ausgenommen – vorausgesetzt, sie sind nicht mit Kunststoff beschichtet. Von der sogenannten Einwegkunststoffverbotsverordnung sind in erster Linie diese Produkte erfasst:

  • Einwegteller aus Kunststoff

  • Plastikbesteck

  • Pappteller, die mit Kunststoff versehen oder überzogen sind

  • Einwegbesteck, das anteilig aus Pappe und Plastik besteht

  • Einwegverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen

Von dieser Regelung sind lediglich Pizzakartons, Pappbecher und andere Produkte aus unbehandeltem Papier und Pappe ohne Kunststoffanteil ausgenommen. Wichtig ist, dass nach dem 1. Januar 2023 lediglich Restbestände der Einwegverpackungen aus Plastik verbraucht werden dürfen.

Der Rest vom Fest – Einwegverpackungen

Welche speziellen Mehrwegsysteme gibt es und wie funktionieren sie?

Inzwischen gibt es eine ganze Reihe von Anbietern für Mehrwegsysteme. Zusätzlich haben Gastronomen und Kunden die Möglichkeit, eigene Mehrwegbehälter anzuschaffen. Zu den bekanntesten Mehrweg-Poolsystemen gehören zum Beispiel FairBox, REBOWL, reCIRCLE und Vytal.

All diese Anbieter ermöglichen das Ausleihen und die Rückgabe von Behältern wie Schüssel, Bowls und Becher. Eine Rückgabe des Mehrweggeschirrs ist in gastronomischen Betrieben, Supermärkten, Essenslieferdiensten oder an Rückgabe-Automaten der Systemanbieter möglich.

Einige Gastronomen bieten für die Nutzung eines Mehrwegbehälters attraktive Angebote an. Das kann beispielsweise eine kostenlose Extrazutat im Salat sein, wenn man eine Schüssel des Betriebes zum Befüllen mitbringt.

Schon nach wenigen Nutzungen rentieren sich Mehrwegbehälter ökologisch. Damit sind sie unterm Strich deutlich nachhaltiger als Einwegverpackungen.

Dürfen auch mitgebrachte Behälter von Kunden und Kundinnen befüllt werden?

Ja, das ist die weitaus nachhaltigste Lösung für den Take-away-Bereich. Achten Sie allerdings darauf, dass die mitgebrachten Behälter sauber sind. Wenn das nicht der Fall ist, dürfen Sie die Befüllung von Schüsseln, Bechern und Co. sogar ablehnen. Die Ab- bzw. Rückgabe von eigenem Mehrweggeschirr kann auch abgelehnt werden, wenn fahrlässige Verschmutzungen auftreten, etwa durch Schimmelbildung oder durch zweckentfremdeten Gebrauch. Wenn Sie die Befüllung des vom Kunden mitgebrachten Behälters verweigern, können Sie ein betriebliches Mehrwegprodukt anbieten. So werden Kreuzkontaminationen mit Lebensmitteln und Arbeitsbereichen vermieden.

Reinigungsprodukte entdecken

Welche hygienischen Anforderungen müssen außerdem bedacht werden?

Bei Mehrwegprodukten im Take-away-Segment müssen die gleichen Anforderungen an die Hygiene erfüllt sein wie an betriebseigenes Geschirr und Besteck. Bei To-go-Bechern, die von Kunden mitgebracht werden, muss in erster Linie darauf geachtet werden, dass nur die üblichenHand oder der Maschine zubereiteten Heißgetränke abgefüllt werden. Je höher die Temperatur während des Brühvorgangs bzw. der Getränkeausgabe ist, umso höher ist die keimreduzierende Wirkung.

In besonders sensiblen Umgebungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime sollte aus hygienischer Sicht keine Abfüllung in kundeneigene Gefäße erfolgen.

Bei Schüsseln, Formen und Co. ist vorrangig darauf zu achten, dass Lebensmittel unterschiedlicher Arten nicht in einen Behälter befüllt werden, wenn sich deren Qualität dadurch verschlechtert. Beispielsweise sollte rohes Geflügelfleisch nie zusammen mit verzehrfertigen Lebensmitteln abgefüllt werden.

Schon bei der Übergabe des Mehrwegbehälters haben sich verschiedene Methoden etabliert. Dazu gehören farblich abgetrennte Bereiche oder das Platzieren der zu befüllenden Lunchboxen, Menüschalen und Becher auf Tabletts oder in Körben.

Auch hier gilt, dass die Produkte ausschließlich ihrem eigentlichen Zweck entsprechend genutzt werden dürfen. Müssen Lebensmittel abgewogen werden, sollte die Waage mit einer einmalig verwendbaren Unterlage abgedeckt oder anschließend desinfiziert werden. Sämtliche Arbeitsgeräte und Hilfsmittel müssen am Ende des Arbeitstages gereinigt werden. Stellen Sie die Mehrwegbehälter zum Befüllen nicht auf Schneidebrettern ab. Lebensmittel, die bereits mit dem vom Kunden mitgebrachten Mehrwegartikel in Kontakt waren, dürfen nicht wieder in den Verkaufskreislauf gebracht werden. Sind die Deckel von Boxen, Bechern und Dosen nicht fest mit dem Behälter verbunden, sollte der Kunde sie vor dem Befüllen in Verwahrung nehmen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht?

Wird nicht konkret auf die Mehrwegalternative hingewiesen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.

Muss auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden?

Ja, das ist ebenfalls Teil des neuen Verpackungsgesetzes für Mehrwegprodukte. Wichtig ist, dass der Hinweis genau an der Stelle gegeben wird, in der auch das reguläre Angebot präsentiert wird. Mehrwegartikel dürfen maximal genauso viel kosten wie bisher verwendete Einweggeschirre und der Hinweis muss in Art und Größe dem Warenangebot gleichen. Beispielsweise muss der Hinweis wie folgt lauten:

  • Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich

  • Befüllung in kundeneigene Behälter möglich

Werden Speisen und Getränke geliefert, muss den Kunden im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit zur Auswahl mehrfach verwendbarer Verpackungen erhalten.

Welche Vorteile ergeben sich, wenn Sie schon vor Inkrafttreten des Gesetzes Mehrwegprodukte anbieten?

In erster Linie werden Sie bzw. wird Ihr Unternehmen zum Vorreiter für den Klima- und Ressourcenschutz. Viele Städte und Kommunen unterstützen Sie zusätzlich bei der Verwirklichung von Klimazielen. Außerdem gibt es beispielsweise in Hamburg die Möglichkeit, UmweltPartner zu werden. Dann winken ebenfalls lohnende Vorteile.

Was muss ihr Unternehmen tun, wenn es Mehrwegartikel anbieten möchte?

Holen Sie bei unterschiedlichen Anbietern Informationen und Kostenvoranschläge ein. Ehlert bietet Ihnen eine Reihe hochwertiger Schalen, Schüsseln, Boxen und Becher aus der reWare-Serie an. Diese überzeugen durch hohe Stabilität, können in der Spülmaschine gereinigt werden und sind bruch- und schnittfest. Darin aufbewahrte Speisen und Getränke können bequem in der Mikrowelle erhitzt werden.

Die Mehrwegprodukte bestehen aus recycelbaren Mono-PP-Kunststoffen und recyceltem R-PP-Material. Mit reWare von Ehlert holen Sie sich eine günstige und nachhaltige Lösung ins Haus.

Weisen Sie Ihre Kunden in jedem Fall darauf hin, dass Sie Mehrwegalternativen zu gängigen Verpackungen verwenden.

Immer auf dem Laufenden bleiben

Das können Sie, indem Sie unseren Newsletter abonnieren oder uns auf Social Media folgen. Wir freuen uns über jeden neuen Fan und Follower.  Die Ehlert GmbH und Co. KG ist auf Facebook, LinkedIn, XING sowie YouTube vertreten. Ob Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Backwaren oder Molkereiprodukte: Sie dürfen sich über spannende und aktuelle News und Beiträge aus der Welt der Lebensmittel freuen. Mit unserem Expertenwissen decken wir alle Bereiche sowohl mit unserem Blog als auch mit dem Sortiment unseres Online-Shops ab. Nehmen Sie jederzeit gern Kontakt auf.

Jetzt das Sortiment entdecken

09.01.2023

Ihr Ansprechpartner

Weiterlesen